Anschrift
- Addresse: Hauptstraße 24, D-77652 Offenburg
- E-Mail: info(at)deutscher-verbraucher-verein.com
- Website: www.deutscher-verbraucher-verein.com
- Telefon: 0157 310 327 76
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschää
Der Verein führt den Namen "Deutscher Verbraucher Verein e.V." abgekürzt "DVV e.V.".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bühl eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bühl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, insbesondere
1.) durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um Konsum beizutragen.
2.) durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die übereinstimmung des Einzelhandelswesens
mit Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen bzw. herzstellen.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 3. Mitgliedschaft
Der Verein umfasst: a.) ordentliche Mitglieder b.) Fördermitglieder
Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände und Behördenwerden.
Körperschaften, Vereine, und Verbände können die Mitgliedschaft entweder für sich selbst oder auch für
Ihre Mitglieder erwerben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu
richten der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) durch Tod.
2.) durch Austritt der dem Verein durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist.
3.) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes wegen eines wichtigen Grundes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme die es nur persönlich abgeben kann. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
Juristische Personen, Firmen, Vereine, Verbände und Behörden üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte
Vertreter aus. Jedes Mitglied erhält kostenfrei vom Verein herauszugebende Veröffentlichungen.
§ 5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung.
2.) der Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister der gleichzeitig stellvertretender
Vorsitzender ist und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschliessen,
dass eine Anzahl Beisitzer dazu tritt. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3.) der erweiterte Vorstand. Er besteht aus dem aus dem Vorstand und dem Vorsitzenden der einzelnen
Ausschüsse. Ausschüsse und Ausschussmitglieder werden durch den Vorstand berufen und wählen in ihrer
ersten Sitzung nach einer ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Vorsitzenden in Anlehnung an die in
dieser Satzung festgelegten Grundsätze.
§ 6. Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die, sofern der Vorstand in
seiner an alle Mitglieder gerichteten schriftlichen Einladung nichts anderes bestimmt hat,
im Gasthaus Blume in Bühl am auf den Nikolaustag folgenden Samstag um 20 Uhr stattfindet.
Die Einladung kann auch durch Bekanntgabe in den Vereinsveröffentlichungen erfolgen.
über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die später gestellt werden, beschliesst
die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1,) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
2,) Entlastung des Vorstandes.
3,) Wahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird auf drei Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4,) Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Rechnungsprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5,) jede änderung des Inhalts dieser Satzung.
6,) Entscheidung über die eingebrachten Anträge.
7,) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8,) Auflösung des Vereins.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angaben des Grundes beantragt.
Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung ausschliessen. Jede ordnungsgemäss anberaumte
(ordentliche oder ausserordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschliesst über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins betreffen. über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen
und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7. Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller ämter und im vorübergehenden
oder dauernden Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für entsprechende Stellvertretung oder für
Ersatz zu sorgen. Der Vorstand ist befugt, alle diejenigen Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer
Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung und überwachung der Geschäfte ergeben.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfall
durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei
telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschliessen mit Stimmenmehrheit
soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied den Ausschlag. über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen die
von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
üben ihre ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder,
die über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinaus gehen, von Fall zu Fall, eine angemessene
Vergütung zubilligen.
§ 8. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Eine änderung des Gemeinnützigen Zwecks des Vereins oder der diesbezüglichen
Satzungsbestimmungen ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle änderungen der
Satzung, die möglicherweise erforderlich werden, ohne Entscheidung der Mitglieder durchzuführen.
§ 9. Unselbständige Betreuungsstellen
Durch Beschluss des Vorstandes können unselbständige Betreuungsstellen des Vereins errichte werden,
die von einer vom Vorstand durch Beschluss ins Amt gesetzt Person, die als Betreuungsstellenleiter/in
bezeichnet wird und die ehrenamtlich tätig ist und die Annahme des Amts erklärt, geführt werden.
Der/die Betreuungsstellenleiter/in kann vom Vorstand jederzeit abberufen werden. Die Ausstattung,
die personelle Besetzung, die Auflösung einer Betreuungsstelle bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
§ 10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen
Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt das freie Vereinsvermögen dem SOS-Kinderdorf e.V. zu.
Diese Satzung wurde am 26.11.2008 errichtet.